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Freiberufliche und externe Fachkkraft für Arbeitssicherheit (FASI) nach § 7 ASiG in Verbindung mit

§ 4 DGUV2 Vorschrift.

Die DGUV2 Vorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer
zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere
Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen
hat.

Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung
der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben
schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen.

Der Unternehmer
hat dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung
nach Satz 1 erfüllt hat.